Segelflugzentrum Ottengrüner Heide e.V.
angeschlossen dem
Luftsportverband Bayern e.V. (LVB)
im
Deutscher Aero-Club e.V. (DAeC)




§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen "Segelflugzentrum Ottengrüner Heide e.V.", eine Traditionsgemeinschaft
des Aeroclub Selb/Rehau e.V. und des Aeroclub Helmbrechts e.V., und ist dem "Luftsportverband
Bayern e.V." im "Deutscher Aero-Club e.V." angeschlossen.
Der Verein hat seinen Sitz auf dem Sonderlandeplatz Ottengrüner Heide, 95233 Helmbrechts,
Ottengrüner Heide 1, und ist in das Vereinsregister des Registergerichts Hof unter VR 670
eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§2 Ziel und Zweck des Vereins

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Der Verein schließt nach Maßgabe der bestehenden Gesetze auf gemeinnütziger Grundlage unter
Ausschluss jeder politischen, militärischen, konfessionellen oder gewerblichen Betätigung
Luftsportinteressenten zusammen.
c) Zu seinen Aufgaben gehören neben der Förderung des Luftsports in Sonderheit die Pflege des
Luftsports sowie die Fürsorge für die Jugend durch entsprechende theoretische und praktische
Ausbildung.
d) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildung zum verantwortlichen
Luftfahrzeugführer mit allen damit in Zusammenhang stehenden Fertigkeiten sowie die
Ermöglichung flugsportlicher Übungen und Leistungen insbesondere des Segelfluges.
e) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
f)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
g) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

 

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder können nur Personen werden, die sich praktisch im Sinne des §2 betätigen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Zweck und die Ziele des Vereins fördern.
c) Personen, die sich besonders um den Verein verdient machen, können zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder
haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
d) Durch die Aufnahme in den Verein werden die Mitglieder gleichzeitig Mitglieder des
"Luftsportverband Bayern e.V." und des "Deutscher Aero-Club e.V.".
e) Anträge um Aufnahme in den Verein sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
entscheidet. Bei Ablehnung ist Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich.
f) Der Tag der Beitrittserklärung gilt als Aufnahmetag.


§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt durch:
a) Austrittserklärung
b) Auflösung des Vereins oder durch Tod des Mitglieds
c) Eintritt der Liquidation des Vereins
d) Ausschluss
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Forderungen bleibt
hiervon unberührt.

 

 

§6 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären und mit sofortiger Wirkung zulässig.


§7 Ausschluß

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es:
a) das Ansehen oder die Interessen des Vereins, des LVB oder des DAeC schädigt, gegen die
Satzungen oder Bestimmungen des Vereins, des LVB oder des DAeC, oder gegen die Beschlüsse
oder Anordnungen seiner Verwaltungsstellen schuldhaft verstößt.
b) trotz dreimaliger Mahnung, zuletzt mittels eingeschriebenen Briefes, seine fälligen Zahlungen nicht
geleistet hat.
Den Ausschließungsbeschluss teilt der Vorstand dem auszuschließenden Mitglied in einem
eingeschriebenen Brief mit. Der Rechtsweg über den Grund des Ausschlusses ist unzulässig. Gegen
den Beschluss ist innerhalb 4 Wochen schriftlich Berufung an den Vorstand möglich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss in der nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3 der
abgegebenen Stimmen bestätigt werden.
Der Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft hat vorläufige Gültigkeit bis zur Entscheidung durch
die Mitgliederversammlung.

 

 

§8 Beitrag, Gebühren

Jedes Mitglied (außer Ehrenmitgliedern) hat einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von
der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Gebühren werden in einer Gebührenordnung geregelt,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§9 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) erweiterter Vorstand
c) die Mitgliederversammlung



§10 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
a) dem Präsidenten,
b) dem 1. Vorsitzenden,
c) dem 2. Vorsitzenden und
d) dem Schatzmeister.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder haben Alleinvertretungsbefugnis bei Rechtsgeschäften, deren
Gegenstandswert 15.000,00 € nicht übersteigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem höheren
Gegenstandswert sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

 

§11 Rechtsgeschäfte

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26
Absatz 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen
Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme
eines Kredits von mehr als 40.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.


§12 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) Schriftführer
b) Jugendleiter
c) Sportleiter
d) Ausbildungsleiter
e) Werkstattleiter
Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ausbildungsleiter und der
Werkstattleiter werden aufgrund Ihrer Aufgaben vom Vorstand bestimmt und auch entlastet.

 

 

§13 Aufwandsentschädigung


Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand/erweiterte Vorstand kann
sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG
gewähren.

 


§14 Sachbearbeiter

Dem Vorstand bleibt es vorbehalten, für bestimmte Arbeitsgebiete besondere Sachbearbeiter
einzusetzen.

 

 

§15 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal
im Jahr zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher
schriftlich an jedes Mitglied. Bei einer notwendigen außerordentlichen Mitgliederversammlung wird die
Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt. Die Form der Berufung bleibt unverändert.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und erteilt gegebenenfalls
Entlastung. Sie berät und beschließt über Punkte der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung, über
Anträge, die bis spätestens 14 Tage vorher schriftlich an den Vorstand gestellt werden müssen, sowie
über das Arbeitsprogramm des kommenden Jahres.
Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§16 Abstimmungen

Jedes anwesende Mitglied ab dem vollendeten 14 Lebensjahr hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
a) die Wahl und Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
b) Festlegung der Beiträge und Gebühren
c) sonstige Beschlüsse
Satzungsänderungen, Mitgliedsausschlüsse und Abberufung des Vorstandes bedürfen der 2/3
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Kommt dies nicht zustande, beschließt eine weitere Versammlung, die frühestens 4 Wochen später
stattfindet, mit den anwesenden Mitgliedern. Der Auflösungsbeschluss muss in beiden
Versammlungen mit 90% Mehrheit gefasst werden.
Wenn ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer geheime Wahl fordert, so muss dem
stattgegeben werden.

 

 

§17 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer, welche nicht dem Vorstand
angehören dürfen, überwachen die Kassenführung des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens
einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 


§18 Vermögen

Das Gesamtvermögen des Vereins verfällt bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke
an den Luftsportverband Bayern e. V. , Prinzregentenstr. 120, 81677 München zur weiteren Förderung
des Luftsports. Der Luftsportverband Bayern e. V. hat das ihm zufallende Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Bei Auflösung des Vereins ist die Rückerstattung von Vermögenswerten an Einzelpersonen bis zur
Höhe der eingebrachten Werte statthaft.

 

§19 Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.


§20 Gültigkeit

Diese Satzung tritt am Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 08.04.2017 in Kraft.

 

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